Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Ehegatte eine Spende auch dann von der Steuer absetzen, wenn ihm der Geldbetrag zuvor vom anderen Ehegatten geschenkt worden ist. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten zusammen veranlagt werden und aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Betrag an eine gemeinnützige Organisation weiterzuleiten.
Hinweis: Das BFH-Urteil dürfte die Rechtsprechung zum Spendenabzug maßgeblich beeinflussen, weil sich das Gericht darin in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen einer abzugsfähigen Spende (z.B. zur Unentgeltlichkeit, zur Freiwilligkeit und zur wirtschaftlichen Belastung) äußert.